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§ 30 EBRG
Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Bundesrecht

Vierter Teil – Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes → Dritter Abschnitt – Mitwirkungsrechte

Titel: Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBRG
Gliederungs-Nr.: 801-13
Normtyp: Gesetz

§ 30 EBRG – Unterrichtung und Anhörung

(1) 1Über außergewöhnliche Umstände oder Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die zentrale Leitung den Europäischen Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und auf Verlangen anzuhören. 2Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere

  1. 1.

    die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,

  2. 2.

    die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,

  3. 3.

    Massenentlassungen.

(2) 1Besteht ein Ausschuss nach § 26, so ist dieser anstelle des Europäischen Betriebsrats nach Absatz 1 Satz 1 zu beteiligen. 2§ 27 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Zu den Sitzungen des Ausschusses sind auch diejenigen Mitglieder des Europäischen Betriebsrats zu laden, die für die Betriebe oder Unternehmen bestellt worden sind, die unmittelbar von den geplanten Maßnahmen oder Entscheidungen betroffen sind; sie gelten insoweit als Ausschussmitglieder.