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§ 26 DSG NRW
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/679 → Kapitel 5 – Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Titel: Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSG NRW
Gliederungs-Nr.: 20061
Normtyp: Gesetz

§ 26 DSG NRW – Zuständigkeit

Als Aufsichtsbehörde überwacht die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. Für nicht-öffentliche Stellen und solche im Sinne von § 5 Absatz 5 ist sie oder er Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes.