Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Teil 3 – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 → Kapitel 7 – Ergänzende Vorschriften
§ 67 DSG NRW – Ergänzende Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 über
- 1.
den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2,
- 2.
gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 26,
- 3.
die Verarbeitungen unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters nach Artikel 29,
- 4.
die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nach Artikel 31,
- 5.
die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34,
- 6.
die Benennung, Stellung und Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 37 bis Artikel 39,
- 7.
die gegenseitige Amtshilfe nach Artikel 61 und
- 8.
das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde nach Artikel 78 Absatz 1 bis 3
sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Teils 2 dieses Gesetzes sind auf Datenverarbeitungen im Sinne von § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.