Gesetze

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§ 66 DSG NRW
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 → Kapitel 7 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSG NRW
Gliederungs-Nr.: 20061
Normtyp: Gesetz

§ 66 DSG NRW – Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen

Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.