Gesetze

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§ 109 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 4 – Übergangs- und Schlussvorschriften → Abschnitt 2 – Überleitung von Rechtsverhältnissen

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 DRiG – Befähigung zum Richteramt

Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.

Zu § 109: Neugefasst durch G vom 11. 7. 2002 (BGBl I S. 2592).