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Art. 36 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 36 DRG – Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Juristenausbildungsgesetz vom 16. Juli 2003 (GBl. S. 354), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 63), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    »§ 17 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.«

  2. 2.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      »(1) Rechtsreferendare haben sich mit voller Kraft der Ausbildung zu widmen. Die §§ 37 und 42 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 11 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg gelten entsprechend. Die §§ 74 und 78 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung.«

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      »(2) Für die Ausübung einer Nebentätigkeit gelten die §§ 60 bis 64 Abs. 1, 2 und 4 des Landesbeamtengesetzes sowie die hierzu erlassene Ausführungsverordnung entsprechend. Hiervon abweichend sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständige Stelle für Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.«

    3. c)

      Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      »Für die Personalaktenführung gelten § 50 des Beamtenstatusgesetzes und die §§ 83 bis 88 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.«

  3. 3.

    § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      »Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg.«

    2. b)

      Satz 4 wird gestrichen.