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Art. 15 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 15 DRG – Änderung des Rechnungshofgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Rechnungshofgesetz vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 426) wird wie folgt geändert:

In § 11 Abs. 2 werden nach dem Wort »Ruhestand,« die Worte »Hinausschiebung der Altersgrenze,« eingefügt.