§ 98 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 6 – Kosten des Disziplinarverfahrens
§ 98 DO LSA – Auslagen (1)
(1) Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.
(2) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen oder in der Untersuchung entstehen,
- 1.Schreibgebühren für Ausfertigung und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen;
- 2.Gebühren für die Benutzung von Kommunikationssystemen;
- 3.die durch Einrücken in öffentliche Blätter entstehenden Kosten;
- 4.die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre;
- 5.die während der Vorermittlungen und der Untersuchung entstandenen Reisekosten des mit den Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer sowie des Vertreters der Einleitungsbehörde;
- 6.die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus;
- 7.die Auslagen und Gebühren des dem Beamten nach § 45 Abs. 1 Satz 3 bestellten Verteidigers;
- 8.die Auslagen des nach §18 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).