§ 66 DO LSA
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 10 – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Berufung
§ 66 DO LSA – Berufung (1)
(1) Gegen das Urteil der Disziplinarkammer kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung an den Disziplinarhof eingelegt werden. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, kann der Vorsitzende der Disziplinarkammer die Berufungsfrist durch eine zugleich mit dem Urteil zuzustellende Verfügung angemessen verlängern.
(2) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.
(3) Sofern in dem von dem Beamten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist, kann die Entscheidung zum Nachteil des Beamten nur geändert werden, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).
Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).