Gesetze

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§ 11 DNBG
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DNBG
Gliederungs-Nr.: 224-21
Normtyp: Gesetz

§ 11 DNBG – Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer

Auf das Arbeitsverhältnis der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Bei einem Insolvenzereignis leistet der Bund ihnen Zahlungen im gleichen Umfang wie Anspruch auf Insolvenzgeld bestünde.