§ 70 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 4 – Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 70 DG LSA – Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.