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§ 14 ChemVerbotsV
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ChemVerbotsV
Gliederungs-Nr.: 8053-6-37
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 ChemVerbotsV – Übergangsvorschriften

(1) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort.

(2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgegebene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 fort.

(3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 gilt als erbracht für Personen, die

  1. 1.

    nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung nach § 11 Absatz 2 entspricht, oder

  2. 2.

    in einer Anzeige nach § 11 Absatz 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.

(4) § 11 Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Juni 2019 anzuwenden.