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§ 58a BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Das Zentralregister → Achter Abschnitt – Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 und der Verordnung (EU) 2019/818

Titel: Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BZRG
Gliederungs-Nr.: 312-7
Normtyp: Gesetz

§ 58a BZRG – Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN

Die Registerbehörde darf das zentralisierte System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), um Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und die empfangenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist

  1. 1.

    für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke oder

  2. 2.

    für die Erteilung eines Führungszeugnisses.

Zu § 58a: Eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3420).