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§ 64 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Fünfter Teil – Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses → Abschnitt II – Überschwemmungsgebiete, Hochwasserschutzplan

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 BWG – Genehmigung

(1) Wer in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen oder beseitigen und Baum- oder Strauchpflanzungen anlegen will, bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Hochwasserschutz es erfordert und Nachteile durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Genehmigung kann befristet werden. §§ 24 und 62b Abs. 2 gelten sinngemäß.

(4) Bei der Feststellung des Überschwemmungsgebietes kann bestimmt werden, dass Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 wegen ihrer unerheblichen Einwirkungen auf den Hochwasserabfluss einer Genehmigung nicht bedürfen oder von der Wasserbehörde widerruflich gestattet werden können.