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§ 58 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Vierter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen → Abschnitt IV – Deiche, Dämme

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 BWG – Unterhaltung und Wiederherstellung

(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen oder Dämmen ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.

(2) Der Deich oder Damm ist von demjenigen zu unterhalten, der ihn errichtet hat. Deiche oder Dämme, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehen, sind von dem bisher Unterhaltungspflichtigen auch weiter zu unterhalten.

(3) Ist ein Deich oder Damm ganz oder teilweise verfallen oder durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die Wasserbehörde dem Unterhaltungspflichtigen aufgeben, den Deich oder Damm bis zu der früheren Höhe und Stärke wiederherzustellen. § 56 Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) Die Eigentümer, deren Grundstücke durch den Deich oder Damm geschützt werden, haben zu den Kosten im Sinne der Absätze 2 und 3 nach dem Maße des Vorteils beizutragen; die Wasserbehörde kann zulassen, dass an Stelle des Beitrages in Geld Arbeiten geleistet oder Baustoffe geliefert werden. Im Streitfalle setzt die Wasserbehörde nach Anhören der Beteiligten den Kostenbeitrag fest.

(5) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches oder des Dammes verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig dem Lande. Das Land kann von dem Unterhaltungspflichtigen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.