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§ 29c BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Titel 3 – Indirekteinleiterregelung, Abwasserbeseitigung

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 29c BWG – Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen
(zu § 7a WHG)

Wer Abwasser genehmigungspflichtig in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, kann von dem örtlich zuständigen Bezirksamt dazu verpflichtet werden, die Einleitung selbst zu überwachen (Selbstüberwachung), insbesondere Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Untersuchungen durchzuführen sowie Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge, Untersuchungen und eingesetzte Stoffe zu fertigen. Der Abwassereinleiter hat die Nachweise und Aufzeichnungen dem örtlich zuständigen Bezirksamt in den von ihm bestimmten Zeitabständen regelmäßig vorzulegen. § 68 Abs. 5 gilt entsprechend.