Berliner Wassergesetz (BWG)
Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 113b BWG – Datenübermittlung bei Bodenverunreinigungen
(1) Eine Datenübermittlung an die für das Bau- und Wohnungswesen und für die Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen sowie an die Umweltämter der Bezirksverwaltungen ist auch im automatisierten Abrufverfahren zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der dem Empfänger durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zum Zwecke der Gefahrenabwehr, der Bauleitplanung oder der Planung nach naturschutzrechtlichen Vorschriften, erforderlich ist. Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten bei der Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens festzulegen.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches ist zulässig, wenn der Empfänger im Auftrag einer der in Absatz 1 genannten Stellen tätig wird und hierbei die Daten benötigt.