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§ 108 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 BWG – Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 21 entsprechend.