§ 108 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin
Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 108 BWG – Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 21 entsprechend.