§ 35a BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Aufwendungen in Pflegefällen
§ 35a BVO – Pflegeberatung
Die Festsetzungsstelle beteiligt sich für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige an den Kosten der Träger einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, wenn Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung
- 1.
bezogen werden oder
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beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.
Aufwendungen nach Satz 1 sind außerdem nur beihilfefähig, wenn das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium hierzu eine Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs. 4 abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Vereinbarung beigetreten ist.
Zu § 35a: Eingefügt durch V vom 26. 7. 2018 (GVBl. S. 199).