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§ 88f BVG
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Bundesrecht

  – Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVG
Gliederungs-Nr.: 830-2
Normtyp: Gesetz

§ 88f BVG

Eingefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl I S. 760).

(1) 1Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a beziehen, die sich nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bemisst, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. 2Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht auch dann, wenn Minderjährige

  1. 1.

    Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beziehen oder

  2. 2.

    die Leistungen nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht beziehen, weil Kindergeld nach § 30 Absatz 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge berücksichtigt wird.

3Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

(2) 1Wird die Entscheidung über die Bewilligung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 oder der Bildungs- und Teilhabeleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt die Leistung rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. 2Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Bildungs- und Teilhabeleistungen besteht.

(3) Der Anspruch auf den Sofortzuschlag kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 107 des Soldatenversorgungsgesetzes und §§ 142 bis 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.