§ 15 BRHG
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Bundesrecht
§ 15 BRHG – Abstimmungen
(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig.
(2) Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.