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§ 71 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Hochwasserschutzanlagen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 BremWG – Hochwasserschutzbeitrag

(1) Die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der Grundstücke im geschützten Gebiet können vom Erhaltungspflichtigen der Hochwasserschutzanlage zu den Kosten der nach diesem Gesetz erforderlichen Erhaltung nach dem Maße ihres Vorteils herangezogen werden (Hochwasserschutzbeitrag). Im Streitfall setzt die obere Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest.

(2) Soweit das Land zur Erhaltung von Hochwasserschutzanlagen verpflichtet ist, kann es nach Maßgabe einer von der oberen Wasserbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung die Eigentümer der geschützten Grundstücke durch Bescheid nach dem Maße ihres Vorteils zu den Kosten heranziehen. Soweit die Stadtgemeinden zur Erhaltung von Hochwasserschutzanlagen verpflichtet sind, können sie nach Maßgabe eines Ortsgesetzes die Eigentümer der geschützten Grundstücke durch Bescheid nach dem Maße ihres Vorteils zu den Kosten heranziehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 und das Ortsgesetz nach Satz 2 bestimmen:

  1. 1.

    den maßgebenden Wasserstand sowie auf dessen Grundlage die Grenzen des geschützten Gebietes, für das Beiträge erhoben werden,

  2. 2.

    diejenigen Hochwasserschutzanlagen, zu deren Erhaltung die Beitragsheranziehung erfolgen soll,

  3. 3.

    die Grundlagen der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung, insbesondere den Beitragsmaßstab,

  4. 4.

    dass das Beitragsaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll und § 12 Absatz 3 und 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes entsprechend anzuwenden sind,

  5. 5.

    das Verfahren der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung,

  6. 6.

    die Verpflichtung des Erhaltungspflichtigen zur jährlichen Feststellung des Beitragsbedarfs, der sich aus dem Erhaltungsbedarf sowie dem Aufwand nach Nummer 7 zusammensetzt,

  7. 7.

    dass der mit der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung verbundene Aufwand in die Beitragsberechnung einzubeziehen ist,

  8. 8.

    das Nähere über die Auskunftspflicht der Beitragspflichtigen und die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten,

  9. 9.

    die für die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren, Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung zuständige Behörde.