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§ 24 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremWG – Übertragung der Unterhaltungslast
(Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Wasserbehörde kann die Unterhaltungslast nach § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes auf Antrag oder von Amts wegen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf Dritte, insbesondere auf die Wasser- und Bodenverbände, übertragen, soweit die Betroffenen zustimmen.