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§ 2 BremWG
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWG
Gliederungs-Nr.: 2180-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremWG – Anwendungsbereich
(Zu § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes ausgenommen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes.