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§ 8 BremWaldG
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-a-8
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremWaldG – Waldumwandlung 

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Waldbehörde in Flächen anderer Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird. Die Genehmigung für UVP-pflichtige Vorhaben kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(2) Einer Genehmigung nicht UVP-Pflichtiger Vorhaben bedarf es nicht, soweit die Umwandlung erforderlich wird auf Grund

  1. 1.

    Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung,

  2. 2.

    einer Baugenehmigung oder einer Bodenabbaugenehmigung,

  3. 3.

    festgesetzter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege oder

  4. 4.

    von der Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordneter Entscheidungen und Maßnahmen nach § 41 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege.

Bei Anordnungen und Festsetzungen nach Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 hat die Bauordnungsbehörde oder die Naturschutzbehörde Absatz 5 anzuwenden und die Abwägung nach Absatz 6 vorzunehmen. Sie soll für Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen (Absatz 8) sorgen. Die Bauordnungsbehörde oder Naturschutzbehörde entscheidet in den Fällen des Satzes 2 hinsichtlich der Absätze 5 bis 8 im Einvernehmen mit der Waldbehörde. Satz 3 gilt für die Naturschutzbehörde bei Anordnungen nach Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Anordnung natürlichen Waldwuchs betrifft, der

  1. 1.

    auf im Sinne von § 2 waldfreier Fläche entstanden und jünger als zehn Jahre ist,

  2. 2.

    sich auf einer Fläche in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 24 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege), in einem Naturschutzgebiet, in einem Naturdenkmal oder in einem nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Biotop befindet und

  3. 3.

    auf der Fläche bei In-Kraft-Treten der Schutzregelung der Waldwuchs noch nicht entstanden war.

(3) Ist für ein nicht unter Absatz 2 fallendes Vorhaben auch eine sonstige Genehmigung, Ausnahmebewilligung oder Befreiung nach dem Bremischen Naturschutzgesetz erforderlich, so sollen die Genehmigungen der Waldbehörde und der Naturschutzbehörde, nachdem zwischen beiden Behörden Einvernehmen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erzielt wurde, gleichzeitig bekannt gegeben werden.

(4) Soweit auf Flächen, für die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder Absatz 3 angeordnet worden sind, nachträglich wieder Wald entstanden ist, hat die zuständige Behörde vor der Durchsetzung der bestehenden Pflicht zur Beseitigung des Waldes in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 darüber zu entscheiden, ob die Maßnahme, mit der die Beseitigungspflicht begründet wurde, zu ändern ist. Besteht der natürliche Waldwuchs bereits seit mehr als zehn Jahren, so ist bei der Entscheidung nach Satz 1 in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 das Einvernehmen mit der Waldbehörde herzustellen.

(5) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere

  1. 1.

    zur Sicherung der Schutzfunktion, soweit

    1. a)

      die Waldfläche für das Klima, den Wasserhaushalt, den Erosionsschutz oder die Bodenfruchtbarkeit der Umgebung erhebliche Bedeutung besitzt,

    2. b)

      die Waldfläche für den Schutz einer Siedlung oder eines öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen erhebliche Bedeutung besitzt,

    3. c)

      die Umwandlung zu erheblichen Schäden oder Ertragsausfällen in benachbarten Waldbeständen führen würde,

    4. d)

      sie den Zielen und Darstellungen des Landschaftsprogramms entgegenstehen würde oder

    5. e)

      die Waldfläche von wesentlicher Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich des Arten- und Biotopschutzes ist,

  2. 2.

    zur Sicherung der Erholungsfunktion, wenn die Waldfläche

    1. a)

      in einem Bauleitplan als Wald oder Grünfläche dargestellt oder festgesetzt ist oder

    2. b)

      sonst von wesentlicher Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung ist.

  3. 3.

    zur Sicherung der Nutzfunktion, wenn die Waldfläche für die forstliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist.

(6) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der waldbesitzenden Person sowie die Belange der Allgemeinheit (Absatz 5) gegeneinander und untereinander abzuwägen.

(7) Die Genehmigung ist zu befristen; die Frist darf fünf Jahre nicht überschreiten. Die Waldfläche darf erst unmittelbar vor der Verwirklichung der anderen Nutzung gerodet oder sonst beseitigt werden. Bis dahin bleibt die waldbesitzende Person zum Waldschutz und zu den Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 5) verpflichtet.

(8) Eine Waldumwandlung soll zur vollen oder teilweisen Kompensation nachteiliger Wirkungen nur mit einer Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung genehmigt werden. Die Genehmigung kann auch mit anderen Auflagen versehen werden. Soweit die nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung nicht kompensiert werden können oder die waldbesitzende Person die Kompensation nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vornehmen kann, legt die Waldbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde eine Ausgleichszahlung fest und entscheidet über ihre Verwendung. Für die Bestimmung der Höhe und des Verwendungszwecks gilt § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung kann die Waldbehörde eine Sicherheitsleistung verlangen. Diese soll die voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung einschließlich der Nachbesserung sowie für die erforderliche Sicherung der Kultur oder natürlichen Verjüngung bis längstens fünf Jahre nach ihrer Begründung decken. Im Fall einer Ersatzvornahme kann die Waldbehörde die hinterlegte Sicherheit verwenden.

(8a) Für eine Waldumwandlung auf Flächen, die durch einen Bebauungsplan oder eine städtebauliche Satzung zur Baufläche ausgewiesen sind, ist abweichend von Absatz 8 keine Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung erforderlich, wenn der Wald nach Ausweisung zur Baufläche entstanden und zum Zeitpunkt der Rodung jünger als fünfzehn Jahre ist.

(9) Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden, so soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der Grundfläche anordnen. Die Waldbehörde kann auch neben oder an Stelle der Wiederaufforstung Ausgleichs- oder Ersatzaufforstungen oder die Zahlung eines Ersatzgeldes anordnen. Die Waldbehörde kann auch Zwangsmaßnahmen anordnen.