§ 4 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Erster Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 4 BremWahlG – Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jeder nach § 1 Abs. 1 Wahlberechtigte, der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein nach § 1 Abs. 1a Wahlberechtigter ist ausschließlich zur Stadtbürgerschaft wählbar.
(3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltage infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.