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§ 34 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Siebter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BremWahlG – Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft

(1) Ein Mitglied der Bürgerschaft verliert seinen Sitz

  1. 1.

    durch Tod,

  2. 2.

    durch Verzicht,

  3. 3.

    durch Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,

  4. 4.

    bei Ungültigkeit seiner Wahl oder sonstigem Ausscheiden auf Grund eines Wahlprüfungsverfahrens,

  5. 5.

    durch eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird.

(2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft nach Absatz 1 trifft

  1. 1.

    im Falle der Nummern 1 und 2 der Präsident der Bürgerschaft; das gilt auch im Falle der Nummer 3, soweit eine Feststellung durch gerichtliche Entscheidung und im Falle der Nummer 5, soweit eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses aufgrund einer Wiederholungswahl (§ 41 Absatz 4) vorliegt;

  2. 2.

    in allen übrigen Fällen das Wahlprüfungsgericht.

(4) Das Mitglied scheidet aus der Bürgerschaft mit der Rechtskraft der Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts, sonst mit der Feststellung des Präsidenten der Bürgerschaft aus.