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§ 21 BremSVG
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Vorschriften für Eigenbetriebe → Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling

Titel: Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSVG
Gliederungs-Nr.: 63-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremSVG – Personalplan

(1) Der Personalplan besteht aus einer Übersicht über das durchschnittliche Beschäftigungsvolumen im Planungszeitraum und einem Stellenplan, der die Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfasst. Die Bewertung der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen erfolgt im Einvernehmen mit der für die Bewertung von Dienstposten und Arbeitsplätzen zuständigen Stelle des Rechtsträgers. Beamtinnen und Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan des Rechtsträgers zu führen und im Stellenplan des Eigenbetriebs nachrichtlich anzugeben. Das Beschäftigungsvolumen ist nach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einerseits und Beamtinnen und Beamten andererseits getrennt auszuweisen.

(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.