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§ 94 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → 6. Unterabschnitt – Datenschutzbeauftragte der Polizei

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 BremPolG – Aufgaben

(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Unterrichtung und Beratung der Polizei und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten nach diesem Gesetz und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz;

  2. 2.

    Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz sowie der Strategien der Polizei für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen;

  3. 3.

    Beratung auf Anfrage im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung nach § 82;

  4. 4.

    Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und

  5. 5.

    Tätigkeit als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation nach § 86, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen des Datenschutzes.

(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat durch wirksame Vorkehrungen zu ermöglichen, dass ihr oder ihm vertrauliche Meldungen über im Verantwortungsbereich der Polizei erfolgende Verstöße bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz zugeleitet werden können.