§ 148 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Das Recht der Polizei → 5. Abschnitt – Zuverlässigkeitsüberprüfungen
§ 148 BremPolG – Weitergeltung von Polizeiverordnungen und anderen Rechtsvorschriften
Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnungen, Anordnungen, Bekanntmachungen und sonstigen Rechtsvorschriften im Range unter einem Gesetz und mit dem Inhalt von Polizeiverordnungen im Sinne des § 109 gelten als solche der nunmehr zuständigen Polizeibehörden. Die Geltungsdauer dieser Rechtsvorschriften richtet sich abweichend von § 116 nach dem vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Recht.