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§ 147 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 5. Abschnitt – Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 147 BremPolG – Überleitung der Zuständigkeiten

Soweit in Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts die Polizei oder Polizeibehörden als zuständig bezeichnet werden oder auf ihre Zuständigkeit verwiesen wird, treten an ihre Stelle die nach diesem Gesetz nunmehr zuständigen Polizeibehörden oder der Polizeivollzugsdienst mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Kreispolizeibehörden auf die nach diesem Gesetz zuständigen Ortspolizeibehörden und die Aufgaben der Landespolizei- und obersten Landespolizeibehörden auf die nach diesem Gesetz zuständigen Landespolizeibehörden übergehen.