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§ 141 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 8. Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 141 BremPolG – Sachliche Zuständigkeit

(1) Der Senat regelt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden durch Rechtsverordnung.

(2) Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden, in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt, zuständig.

(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung den Polizeibehörden Aufgaben übertragen, die sich aus Bundesgesetzen ergeben, welche die Länder als eigene Angelegenheiten oder im Auftrage des Bundes auszuführen haben.