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§ 140 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 8. Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 140 BremPolG – Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeiten der Polizeibehörden und der Behörden des Polizeivollzugsdienstes sind auf ihren Bezirk beschränkt. Örtlich zuständig ist die Behörde in deren Bezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist.

(2) Erfordert die Wahrnehmung von Aufgaben auch Maßnahmen in anderen Bezirken, so wirkt die Polizeibehörde des anderen Bezirks auf Ersuchen der nach Absatz 1 zuständigen Behörde mit; schriftliche Verwaltungsakte erlässt die zuständige Behörde stets selbst. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann Maßnahmen im anderen Bezirk auch ohne Mitwirkung der Polizeibehörde des anderen Bezirks treffen

  1. 1.

    bei Gefahr im Verzuge,

  2. 2.

    zur Fortsetzung einer im eigenen Bezirk begonnenen Maßnahme oder

  3. 3.

    mit Zustimmung der für den anderen Bezirk zuständigen Behörde.

In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 unterrichtet sie unverzüglich die für den anderen Bezirk zuständige Behörde.

(3) Ist es zweckmäßig, eine Aufgabe der Gefahrenabwehr in benachbarten Bezirken ganz oder zum Teil einheitlich wahrzunehmen, so bestimmt der den beteiligten Polizeibehörden als Fachaufsichtsbehörde vorgesetzte Senator die zuständige Polizeibehörde. Fehlt eine gemeinsame Fachaufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Senatoren die Entscheidung gemeinsam.

(4) Der Polizeivollzugsdienst ist im Gebiet des Landes Bremen befugt, Amtshandlungen auch außerhalb seines Bezirks vorzunehmen

  1. 1.

    bei Gefahr im Verzuge,

  2. 2.

    auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,

  3. 3.

    aus Anlass der Begleitung oder Bewachung von Personen oder Sachen,

  4. 4.

    zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder

  5. 5.

    zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 nimmt der Polizeivollzugsdienst die Amtshandlungen für die Polizeibehörde oder die Behörde des Polizeivollzugsdienstes wahr, in deren Bezirk er tätig wird. Er hat diese Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit es sich nicht um abschließende Amtshandlungen von geringfügiger Bedeutung handelt. Sind in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 4 und 5 Maßnahmen von anderen Polizeibehörden oder Behörden des Polizeivollzugsdienstes eingeleitet worden, so nimmt der Polizeivollzugsdienst die Aufgaben für diese Behörden wahr.