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§ 136 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 8. Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 136 BremPolG – Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven

(1) In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird der Polizeivollzugsdienst von der Ortspolizeibehörde wahrgenommen, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven ist das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven. Ausgenommen sind die schiffbaren Wasserstraßen (Flüsse und Kanäle) bis zur Hochwassergrenze einschließlich der mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden Wasserbauten, Schleusen und Uferanlagen sowie die Wasserflächen in den Häfen.

(3) Die kriminalpolizeilichen Aufgaben in den in Absatz 2 Satz 2 bestimmten Gebieten werden vom Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven wahrgenommen.

(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass in bestimmten örtlichen Bereichen oder für bestimmte Aufgaben im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven der Polizeivollzugsdienst des Landes zuständig ist.