§ 131 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Das Recht der Polizei → 8. Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 131 BremPolG – Weisungsrecht, Selbsteintritt, Unterrichtungspflicht
(1) Die zuständigen Senatoren können als Fachaufsichtsbehörden den ihrer Aufsicht unterstellten Polizeibehörden Weisungen erteilen. Die Polizeibehörden haben diesen Weisungen Folge zu leisten.
(2) Leistet eine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann an Stelle der an sich zuständigen Polizeibehörde der zuständige Senator als Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Polizeibehörde ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Polizeibehörden sind verpflichtet, den zuständigen Senator als Fachaufsichtsbehörde von allen Wahrnehmungen zu unterrichten, die für dessen Entschließungen von Bedeutung sein können.