§ 127 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Das Recht der Polizei → 8. Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 127 BremPolG – Sonderpolizeibehörden
(1) Sonderpolizeibehörden sind alle übrigen Behörden des Landes, soweit ihnen durch Rechtsvorschrift bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Sonderpolizeibehörden ist, soweit nichts Anderes bestimmt ist, das Gebiet des Landes Bremen.