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§ 126 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 8. Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 126 BremPolG – Allgemeine Polizeibehörden

(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen

  1. 1.

    das Land mit seinen senatorischen Behörden als Landespolizeibehörden und

  2. 2.

    die Gemeinden als Ortspolizeibehörden

wahr.

(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Landespolizeibehörden ist das Gebiet des Landes Bremen, örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Ortspolizeibehörden ist das Gemeindegebiet.