§ 122 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Das Recht der Polizei → 8. Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 122 BremPolG – Rückgriff gegen den Verantwortlichen
(1) Die nach § 121 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen, soweit sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches haftbar sind, Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 117 Absatz 1 oder 2 einen Ausgleich gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.