§ 116 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Das Recht der Polizei → 7. Abschnitt – Polizeiverordnungen
§ 116 BremPolG – Geltungsdauer von Polizeiverordnungen
Polizeiverordnungen sollen Beschränkungen ihrer Geltungsdauer enthalten. Sie treten spätestens 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.