§ 113 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Das Recht der Polizei → 7. Abschnitt – Polizeiverordnungen
§ 113 BremPolG – Inhaltliche Grenzen
(1) Polizeiverordnungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, den Polizeibehörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern.
(2) Polizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.