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§ 113 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 7. Abschnitt – Polizeiverordnungen

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 BremPolG – Inhaltliche Grenzen

(1) Polizeiverordnungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, den Polizeibehörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern.

(2) Polizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.