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§ 112 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 7. Abschnitt – Polizeiverordnungen

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 BremPolG – Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde

(1) Der zuständige Senator kann als Fachaufsichtsbehörde für den Bezirk oder für Teile des Bezirkes einer Ortspolizeibehörde eine Polizeiverordnung erlassen, wenn sich die Ortspolizeibehörde weigert, die nach Ansicht der Fachaufsichtsbehörde erforderliche Polizeiverordnung selbst zu erlassen.

(2) Die Fachaufsichtsbehörden können Polizeiverordnungen nach geordneter Polizeibehörden außer Kraft setzen. § 111 Absatz 2 gilt entsprechend.