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§ 111 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 7. Abschnitt – Polizeiverordnungen

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 BremPolG – Vorlagepflicht - Zustimmungserfordernis

(1) Die von den Landespolizeibehörden (§ 128 Absatz 1) erlassenen Polizeiverordnungen sind unverzüglich der Bürgerschaft (Landtag) vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Bürgerschaft (Landtag) abzuändern oder aufzuheben.

(2) Die Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden (§ 128 Absatz 2) bedürfen in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Stadtbürgerschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. In Fällen, die keinen Aufschub gestatten, kann die Polizeiverordnung auch ohne vorherige Zustimmung erlassen werden. Die Zustimmung ist unverzüglich einzuholen. Wird sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Verkündigung der Polizeiverordnung ausdrücklich versagt, so gilt sie als erteilt. Wird die Zustimmung versagt, so ist die Polizeiverordnung aufzuheben.