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§ 110 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 7. Abschnitt – Polizeiverordnungen

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 BremPolG – Zuständigkeit

Die Landespolizeibehörden und die Ortspolizeibehörden dürfen innerhalb ihres Geschäftsbereiches für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks Polizeiverordnungen erlassen.