§ 109 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Das Recht der Polizei → 7. Abschnitt – Polizeiverordnungen
§ 109 BremPolG – Begriff
Polizeiverordnungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gefahrenabwehr dienende Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind.