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§ 108 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 6. Abschnitt – Zwang

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 BremPolG – Schusswaffengebrauch gegen Personen

(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

  1. 1.

    um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,

  2. 2.

    um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmittel zu verhindern,

  3. 3.

    um eine Person anzuhalten, die sich der vorläufigen Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erfolgreiche Flucht zu einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person führen würde; Tatsachen in diesem Sinne können insbesondere die Art und Weise der Begehung der Tat, derentwegen die vorläufige Festnahme erfolgen soll, oder das Mitführen von Schusswaffen oder Explosivmitteln sein.

  4. 4.

    um die Flucht einer Person zu vereiteln oder eine Person zu ergreifen, die aufgrund richterlicher Entscheidung in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erfolgreiche Flucht oder das Nichtergreifen zu einer Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person führen würde; Tatsachen in diesem Sinne können insbesondere die Art und Weise der Begehung der Tat, derentwegen die richterliche Entscheidung ergangen ist, oder das Mitführen von Schusswaffen oder Explosivmitteln sein.

  5. 5.

    um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern, es sei denn, die mit dem Gebrauch der Schusswaffe verbundene Gefahr steht erkennbar außer Verhältnis zu der Gefahr, die von dieser Person ausgeht.

(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nummer 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt, oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.