§ 105 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Das Recht der Polizei → 6. Abschnitt – Zwang
§ 105 BremPolG – Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest gehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder fremde Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,
- 2.
fliehen wird oder befreit werden soll,
- 3.
sich töten oder verletzen wird,
und diese Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.