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§ 105 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 6. Abschnitt – Zwang

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 BremPolG – Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest gehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. 1.

    andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder fremde Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,

  2. 2.

    fliehen wird oder befreit werden soll,

  3. 3.

    sich töten oder verletzen wird,

und diese Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.