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§ 101 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 6. Abschnitt – Zwang

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 BremPolG – Unmittelbarer Zwang

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Die körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Gurtsysteme, technische Sperren, Wasserwerfer, Diensthunde, Dienstfahrzeuge sowie zum Sprengen bestimmte Explosivstoffe (Sprengmittel).

(4) Als Waffen sind Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgerät, Reizstoffe, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Art, Wirkungsweise, Zweckbestimmung und Munition der polizeilichen Waffen sind in einer Rechtsverordnung des Senats zu beschreiben.

(5) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung des Gebots, eine Erklärung abzugeben, ist unzulässig.

(6) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.