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§ 7 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Landschaftsplanung

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremNatG – Kollisionsvorschrift

Wenn Darstellungen und Festsetzungen in Landschaftsplänen, die aufgrund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften erlassen wurden, den Darstellungen eines neu aufgestellten oder geänderten Landschaftsprogramms widersprechen, werden sie gegenstandslos. Das Landschaftsprogramm benennt die nach Maßgabe des Satzes 1 außer Kraft getretenen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans.