§ 23 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 2 – Besondere Vorschriften für einzelne Fachrichtungen
§ 23 BremLVO – Allgemeine Dienste
Die Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 2 für das zweite Einstiegsamt hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat.