§ 77 BremLBO
Bremische Landesbauordnung
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen
Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 4 – Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 77 BremLBO – Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Übereinstimmungszeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.